Rechtsprechung
LSG Bayern, 30.08.2006 - L 1 R 164/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Rücküberweisungsanspruchs gem. § 118 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI); Einordnung eines solchen Rücküberweisungsanspruchs als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Auslegung des Begriffs "anderweitige ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG München, 09.06.2005 - S 10 R 2244/03
- LSG Bayern, 30.08.2006 - L 1 R 164/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R
Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto …
Auszug aus LSG Bayern, 30.08.2006 - L 1 R 164/06
Entstehungsvoraussetzungen für den Rücküberweisungsanspruch der Klägerin sind deshalb nur, dass die Vermögensverschiebung durch die Überweisung eines Geldbetrages (Rente für den Monat April 1996) an die Beklagte zwecks Gutschreibung auf das angegebene Konto des Versicherten als soziale Geldleistung an diesen bewirkt wurde, dieser Zweck aber nicht mehr erreicht werden konnte, weil der Versicherte vor Beginn des Bezugszeitraums gestorben ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG - in BSGE 82, 239).Unabhängig davon, dass diese Norm nur solche Verfügungen erfasst, die im Verhältnis zum Geldinstitut rechtswirksam - also auf der Grundlage einer Verfügungsberechtigung über das betroffene Konto - erfolgt sind, nicht aber Verfügungen, die von einem nicht befugten Berechtigten getroffen wurden (vgl. BSG 82, 239; mit überzeugender Begründung auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 1994, Az.: L 13 J 560/94), liegt hier bereits keine Verfügung vor.
- LSG Baden-Württemberg, 29.11.1994 - L 13 J 560/94
Rentenversicherung; Zurücküberweisung; Rente; Auszahlung; Verwandte; Überzahlung; …
Auszug aus LSG Bayern, 30.08.2006 - L 1 R 164/06
Die Klägerin hat hierzu auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. November 1994, Az.: L 13 J 560/94, verwiesen, wonach die Auszahlung an unbekannte Dritte, die nicht über das Konto verfügungsberechtigt waren, einem Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nicht entgegensteht.Unabhängig davon, dass diese Norm nur solche Verfügungen erfasst, die im Verhältnis zum Geldinstitut rechtswirksam - also auf der Grundlage einer Verfügungsberechtigung über das betroffene Konto - erfolgt sind, nicht aber Verfügungen, die von einem nicht befugten Berechtigten getroffen wurden (vgl. BSG 82, 239; mit überzeugender Begründung auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 1994, Az.: L 13 J 560/94), liegt hier bereits keine Verfügung vor.